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   OLG Hamm, 27.10.2000 - 15 W 210/00   

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OLG Hamm, 27.10.2000 - 15 W 210/00 (https://dejure.org/2000,3030)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.10.2000 - 15 W 210/00 (https://dejure.org/2000,3030)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Oktober 2000 - 15 W 210/00 (https://dejure.org/2000,3030)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsches Notarinstitut

    WEG §§ 5 Abs. 2, 10 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 Abs. 1
    Auslegung einer Teilungserklärung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auslegung einer Teilungserklärung; Gemeinschaftliches Eigentum; Sondereigentum; Instandhaltung; Nutzung eines Spitzbodens

  • Judicialis

    WEG § 10 Abs. 2; ; WEG § 13 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 10 Abs. 2, § 13 Abs. 2
    Auslegung einer Teilungserklärung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    WEG §§ 5 Abs. 2, 10 Abs. 2, 13 Abs. 2, 15 Abs. 1
    Nutzung eines Spitzbodens als Gemeinschaftseigentum

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2001, 239
  • ZMR 2001, 221
  • Rpfleger 2001, 126
  • ZWE 2001, 122
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (9)

  • BayObLG, 08.05.1991 - BReg. 2 Z 33/91

    Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen durch einen Verwalter ohne Beiziehung

    Auszug aus OLG Hamm, 27.10.2000 - 15 W 210/00
    Denn § 14 Nr. 4 WEG verpflichtet denjenigen Wohnungseigentümer, durch dessen Wohnung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Raum erreicht werden kann, das Betreten und die Benutzung seines Sondereigentums für diese Zwecke zu gestatten, geht also davon aus, daß im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Teile des Gebäudes nur durch das Sondereigentum erreicht werden können (BayObLGZ 1991, 165, 170; NJW-RR 1995, 908 = DNotZ 1996 27, 29; OLG Frankfurt FGPrax 1995, 101; Staudinger/Rapp, BGB, 12. Bearbeitung, § 5 WEG, Rdnr. 27).
  • BayObLG, 27.04.1995 - 2Z BR 125/94

    Nach Beschaffenheit und Zugang nicht dem ständigen Mitgebrauch aller

    Auszug aus OLG Hamm, 27.10.2000 - 15 W 210/00
    Denn § 14 Nr. 4 WEG verpflichtet denjenigen Wohnungseigentümer, durch dessen Wohnung der im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Raum erreicht werden kann, das Betreten und die Benutzung seines Sondereigentums für diese Zwecke zu gestatten, geht also davon aus, daß im gemeinschaftlichen Eigentum stehende Teile des Gebäudes nur durch das Sondereigentum erreicht werden können (BayObLGZ 1991, 165, 170; NJW-RR 1995, 908 = DNotZ 1996 27, 29; OLG Frankfurt FGPrax 1995, 101; Staudinger/Rapp, BGB, 12. Bearbeitung, § 5 WEG, Rdnr. 27).
  • BGH, 10.09.1998 - V ZB 11/98

    Regelungen der Hausordnung in einem Eigentümerbeschluß

    Auszug aus OLG Hamm, 27.10.2000 - 15 W 210/00
    In diesem Zusammenhang ergibt die Auslegung der Teilungserklärung nach ihrer allein maßgebenden objektiven Bedeutung, so wie sie sich für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende erschließt (BGH NJW 1998, 3713, 3714), daß ein Mitgebrauch aller Wohnungseigentümer - also auch der Beteiligten zu 1) - im Sinne des § 13 Abs. 2 WEG an dem Spitzboden ausgeschlossen werden sollte.
  • BGH, 05.07.1991 - V ZR 222/90

    Sondereigentum an Zugang zur gemeinschaftlichen Heizanlage

    Auszug aus OLG Hamm, 27.10.2000 - 15 W 210/00
    Diese müssen deshalb notwendig im Gemeinschaftseigentum stehen (BGH NJW 1991, 2909).
  • BGH, 02.02.1979 - V ZR 14/77

    Eigentum an Heizungsanlage bei Wohnungseigentum

    Auszug aus OLG Hamm, 27.10.2000 - 15 W 210/00
    Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieser Vorschrift sind auch Räume (BGHZ 73, 302, 311 = NJW 1979, 2391).
  • BayObLG, 21.03.1972 - BReg. 2 Z 58/71

    Wohnungseigentum; Wohnungseigentümer; Sondereigentum; Verteilung; Nutzungsrechte;

    Auszug aus OLG Hamm, 27.10.2000 - 15 W 210/00
    Sie findet ihre Grenzen entsprechend dem Gesetzeswortlaut nur in der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme, § 14 WEG, und zum ordnungsgemäßen Gebrauch, § 15 WEG (BayObLGZ 1972, 109, 112 f.).
  • KG, 15.12.1999 - 24 W 6209/99

    Begründung eines Sondernutzungsrechts

    Auszug aus OLG Hamm, 27.10.2000 - 15 W 210/00
    Im letzteren Fall handelte es sich um die Begründung eines Sondernutzungsrechtes durch sog. vereinbarungsersetzenden Mehrheitsbeschluß, dessen Wirksamkeit in der Rechtsprechung umstritten ist (vgl. den Vorlagebeschluß (§ 28 Abs. 2 FGG) des KG vom 15.12.1999 - FGPrax 2000, 16 = NZM 2000, 137).
  • OLG Karlsruhe, 31.05.2000 - 11 Wx 96/00

    Änderung eines Beschlusses, der die Gemeinschaftsordnung ändert, durch einen

    Auszug aus OLG Hamm, 27.10.2000 - 15 W 210/00
    Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, daß auch ein sog. vereinbarungsersetzender Beschluß durch einen erneuten Beschluß der Eigentümerversammlung geändert werden kann, sofern letzterer nicht eine erneute Abweichung von der Gemeinschaftsordnung enthält (KG FGPrax 1998, 137, 138; OLG Karlsruhe NZM 2000, 869; Staudinger/Kreuzer, a.a.O., § 10 WEG, Rdnr. 60; Palandt/Bassenge, BGB, 59. Aufl., § 10 WEG, Rdnr. 19).
  • KG, 30.03.1998 - 24 W 9038/97

    Zum Aufhebungsanspruch eines vereinbarungsersetzenden Mehrheitsbeschlusses

    Auszug aus OLG Hamm, 27.10.2000 - 15 W 210/00
    Denn in der Rechtsprechung ist anerkannt, daß auch ein sog. vereinbarungsersetzender Beschluß durch einen erneuten Beschluß der Eigentümerversammlung geändert werden kann, sofern letzterer nicht eine erneute Abweichung von der Gemeinschaftsordnung enthält (KG FGPrax 1998, 137, 138; OLG Karlsruhe NZM 2000, 869; Staudinger/Kreuzer, a.a.O., § 10 WEG, Rdnr. 60; Palandt/Bassenge, BGB, 59. Aufl., § 10 WEG, Rdnr. 19).
  • BGH, 08.04.2016 - V ZR 191/15

    Wohnungseigentum: Zuweisung im Gemeinschaftseigentum stehender Flächen an

    Sie findet ihre Grenzen entsprechend dem Gesetzeswortlaut nur in der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zum ordnungsgemäßen Gebrauch (§§ 14, 15 WEG; vgl. BayObLGZ 1972, 109, 112 f.; OLG Hamm, ZWE 2001, 122, 123).
  • LG Dortmund, 06.04.2017 - 17 S 195/16

    Zurückweisung der Berufung bzgl. Bestehens eines Sondernutzungsrechts an der

    Sie ist durch Auslegung der Teilungserklärung unter Berücksichtigung der Umstände und der baulichen Beschaffenheit des jeweiligen Grundstücks oder Gebäudeteils zu beantworten (OLG Hamm NZM 2001, 239).

    Den ein faktisches Sondernutzungsrecht betreffenden Entscheidungen ist zu entnehmen, dass der jeweilige Eigentümer, der die alleinige Zugangsmöglichkeit zu einer Gemeinschaftsfläche hat, diese lediglich so nutzen darf, wie sie auch die übrigen Wohnungseigentümer mitbenutzen dürften, wenn sie Zugang hätten (vgl. OLG Köln NZM 2001, 385; OLG Hamm NZM 2001, 239).

  • BayObLG, 17.09.2003 - 2Z BR 179/03

    Wirksamkeit eines Eigentümerbeschlusses über Anbau eines Balkons - Nutzungsrecht

    Darüber hinaus wird der zulässige Mitgebrauch durch alle Wohnungseigentümer auch durch die Lage und Beschaffenheit bestimmt (vgl. BayObLGZ 2001, 25; OLG Hamburg WuM 2001, 618; OLG Hamm ZMR 2001, 221 jeweils zu Spitzböden).
  • LG Karlsruhe, 17.03.2023 - 11 S 49/21

    Wohnungseigentumsrecht: Rückbauanspruch bezüglich einer zugemauerten Türöffnung

    In einem solchen Fall ist die Nutzung - zumindest faktisch - dem Sondereigentümer weitestgehend vorbehalten (vgl. OLG Hamm NZM 2001, 239; OLG Hamburg NZM 2001, 1082).
  • OLG Hamburg, 18.07.2001 - 2 Wx 44/97

    Einräumung eines Mitbenutzungsrechts an einem nur durch eine im Sondereigentum

    Der Senat sieht sich an dieser Beurteilung durch die Entscheidung des OLG Hamm vom 27. Oktober 2000 (ZMR 2001, 221), wonach ein nur durch den Flurbereich einer Wohnung erreichbarer Spitzboden nur zur Durchführung von Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten betreten werden soll, nicht gehindert, da es sich in jenem Fall um ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen und einem Spitzboden, der sich über zwei Wohnungen erstreckte, handelte, was die Sachverhalte in wesentlichen Punkten nicht vergleichbar macht.
  • LG Stuttgart, 20.08.2018 - 19 S 51/17

    Anfechtung eines Wohnungseigentümerbeschlusses: Bestimmtheit des Beschlusses über

    In Ermangelung besonderer Vereinbarungen darf jeder Wohnungseigentümer unabhängig von der Größe seines Miteigentumsanteils das gesamte Gemeinschaftseigentum in grundsätzlich gleicher Intensität mitbenutzen (OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2000, 15 W 210/00).

    Weiter verleiht das Mitgebrauchsrecht dem Wohnungseigentümer auch das Recht, persönliche Gebrauchsvorteile aus der gemeinschaftlichen Sache zu ziehen (OLG Hamm NZM 2001, 239).

  • LG Düsseldorf, 22.11.2021 - 25 S 44/21

    Zur Auslegung von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum bei fehlender Regelung

    Ob und inwieweit der Spitzboden ohne Bescl'iluss, Vereinbarung, Baugenehmigung ausgebaut worden ist, ist an dieser Stelle unerheblich (vgl. hierzu insgesamt OLG Hamm, Beschluss vom 27.10.2000 - 15 W 210/00).
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